Akademie für
W I R K R A F T e. V.
11. Oktober 2020
Präambel
Das Wort WIRKRAFT steht für die besondere Kraft, die sich entfaltet, wenn Menschen zusammenwirken. In selbstverwaltender Kooperation, in der das Ganze stärker, vielfältiger und gemeinwohlfördernder ausgerichtet sein kann, als die Summe seiner Teile. Im Zusammenwirken von Menschen in WirKreisen entsteht eine Erweiterung des Lebens hin zur lokalen und globalen Verantwortlichkeit und Verantwortung. Dabei greift der Verein die Ideen des Vordenkers Rudolf Diesel auf. Der Verein setzt sich für die Erforschung und Förderung dieser Wirkraft ein.
Die Freiheit im Geist, die Gleichheit im Recht und die Brüderlichkeit in der Wirtschaft sind Voraussetzungen für die Erfahrung menschlicher Würde und seine Befähigung, die eigenen Fähigkeiten, Können und Kraft zu mehren und in einen WirKreis einzubringen. Jegliche Einschränkungen der menschlichen Freiheit sind überflüssig durch die Hinwendung zur Menschlichkeit.
Wir setzen auf Eigeninitiative, Engagement und Zusammenwirken im Innen sowie im Außen. Der Verein stellt den organisatorischen Rahmen. Alle Mitglieder sind eingeladen, sich ehrenamtlich einzubringen. In dieser Satzung und in weiteren Doku- menten treffen wir Vereinbarungen über die Zielsetzung und den gemeinsamen Weg der Vereinsmitglieder und aller, die sich mit dem Verein in Kooperation verbinden.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Akademie für WIRKRAFT e.V.“ und hat seinen Sitz in Stapelburg.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Erforschung, Begründung und Verbreitung sowie die sachliche und finanzielle Förderung der Wirkraft und der WirKreise, in denen diese Wirkraft entsteht.
Wesentliche Bereiche hierzu sind u.a.:
- Wirtschaft, Bildung, Kultur, Brauchtum
- Natürliche Abläufe erkennen, bewahren und fördern.
- Die menschliche Entfaltung und Entwicklung, sowohl individuell als auch inund für die Gesellschaft.
- Kontinuierliche Förderung der Integration neuer Erkenntnisse in den Alltag.
- Gemeinschaftliche Schaffung von Lebensgrundlagen.
- Ausstattung mit den notwendigen Sicherheiten, Finanzmitteln, Verwaltung,Versorgung und Versorgungseinrichtungen.
- Ernährung, Gesunderhaltung und Wohlbefinden des Einzelnen sowie derGemeinschaft.
Die „Akademie für WIRKRAFT e.V.“ ist nicht politisch oder religiös orientiert und toleriert unterschiedliche Auffassungen, Einstellungen und Glaubensvorstellungen. Er wirkt länderübergreifend. Der Verein bekennt sich zur Wertschätzung der Individualität des Einzelnen als Bestandteil der Gemeinschaft (Ganzheit). Diese Wertschätzung ist ein Grundwert der Akademie für WIRKRAFT e.V..
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke eingesetzt, sofern nicht Rücklagen gebildet werden. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet. Die Mitgliederbeiträge werden im Sinne der Vereinsziele verwendet.
Der Vereinszweck schließt die Präambel dieser Satzung mit ein.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Die Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jede natürliche und juristische Person auf Antrag möglich. Sämtliche Mitgliederdaten unterliegen dem Datenschutz.
Mitgliedern, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, kann durch Beschluss des Vorstands der Status eines Ehrenmitgliedes verliehen werden.
Ehren- und Fördermitglieder haben keine Stimm- oder Wahlrechte in der Mitgliederversammlung.
Arten der Mitgliedschaft:
- Gründungsmitglied (Stimmrecht)
- Aktives Mitglied (Stimmrecht)bringt sich aktiv und regelmäßig ins Vereinsleben ein
- Fördermitglied (ohne Stimmrecht)fördert den Vereinszweck
- Ehrenmitglied (ohne Stimmrecht)wird für seine Verdienste um den Verein geehrt
Erwerb der Mitgliedschaft
Gründungsmitglieder haben ein Stimmrecht. Der Erwerb der Förder- oder aktiven Mitgliedschaft setzt einen Antrag in Textform voraus. Über die Annahme entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel als förderndes Mitglied und kann nach einer Wartezeit, die in der Regel 12 Monate beträgt, auf Antrag in eine „ordentliche /aktive“ Mitgliedschaft umgewandelt werden. Grundlage für die Umwandlung sollte der erkennbare und nicht einmalige Einsatz des Mitglieds bezüglich der Vereinsziele sein.
Als Ausweis der Mitgliedschaft dient der angenommene Antrag der Vereinsverwaltung.
Dauer der Mitgliedschaft
Die Mitgliedsdauer beträgt mindestens 1 Jahr und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres gekündigt wird.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch die Kündigung in Textform beim Vorstand. Der Ausschluss durch Vorstandsbeschluss ist möglich, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen, Interessen oder die Arbeit des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
Mitgliedsbeitrag
Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Mitgliederversammlung beschließt den Jahresbeitrag.
§ 5 Die Organe des Vereins
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung.
- Erweiterter Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
In der alljährlich einzuberufenden Mitgliederversammlung liegt das Recht der Gestaltungshoheit, der Sitz- oder Zweckänderung oder der Auflösung des Vereins.
Zu dieser sind die Mitglieder mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 40% der aktiven Mitglieder dies verlangen.
In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
a. Die Erstattung des Jahresberichtes.
b. Die Entlastung des Vorstands.
c. Wahlen (soweit erforderlich).
Teilnahme
Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist auch telefonisch oder online möglich.
Anträge
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform einzureichen.
Versammlungsleitung
Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstand. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit (Patt-Situation) in der Mitgliederversammlung erhält der Versammlungsleiter eine Zweitstimme.
Änderungen
Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks bedürfen mindestens der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem ersten und zweiten Vizepräsidenten.
Vertretung
Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist der erste oder der zweite Vizepräsident jedoch nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Präsident verhindert ist.
Aufgaben
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vertretung der Akademie für WIRKRAFT e.V.
- Ordnend wirken
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins, sowie die Berufung der Mitglieder.
Vorstandsbeschlüsse
Die Beschlüsse werden durch übereinstimmende Willenserklärung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gefasst. Beschlüsse sind zu dokumentieren.
Gefahr
Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstand berechtigt, auch Angelegenheiten, die in den Bereich der Mitgliederversammlung fallen, selbständig zu regeln oder Anordnungen zu treffen. Diese Entscheidungen bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
Ausscheiden
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes ist eine Kooptierung eines aktiven Mitgliedes durch den Vorstand möglich. Diese gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der ein neues Vorstandmitglied gewählt wird.
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vereinsorgane des Amtes entheben.
Als Vorstandsmitglied kann nur eine volljährige Person gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt.
Ehrenamt
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Vorstand ausschließlich ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann der Vorstand erforderliches Hilfspersonal im Rahmen der Finanzordnung einstellen.
Erweiterter Vorstand
Der Vorstand kann aus „bewährten Mitgliedern“ fünf aktive Mitglieder zu einem erweiterten Vorstand berufen. Diese erhalten ein Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen, sind aber nicht berechtigt, den Verein im Außenverhältnis zu vertreten.
Vereinsordnung
Der Vorstand kann Aufgaben, die das Innenverhältnis des Vereins betreffen, in eine Vereinsordnung übertragen. Diese wird den Erkenntnissen, Notwendigkeiten angepasst und weiterentwickelt.
§ 8 Schiedsgericht
Ab 50 Mitgliedern kann ein Schiedsgericht eingerichtet werden. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit einer relativen Mehrheit einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes fallen endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 9 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfung obliegt einem Mitglied, hierbei ist die Hinzunahme von externen Sachverständigen möglich.
Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern den Rechnungsprüfer, der vor der ordentlichen Versammlung Einsicht in die Geschäftsführung nehmen und bei der Mitgliederversammlung Anträge zur Entlastung des Vorstands stellen.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Inventars und der Finanzen.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten Teile in dieser Satzung unzulässig oder unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmung erhalten. Dies gilt auch für diese Klausel.
Berlin, den 11. Oktober 2020
Die Gründungsmitglieder